Ratgeber Pflegekasse

131 Euro Entlastungsbetrag: Ratgeber zur Pflegekasse 2026

Der 131 Euro Entlastungsbetrag ist eine wichtige Leistung der Pflegeversicherung für Menschen, die zu Hause gepflegt werden. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 bis 5 können grundsätzlich bis zu 131 Euro monatlich für gesetzlich vorgesehene Unterstützungsleistungen einsetzen.

Doch wie funktioniert der Entlastungsbetrag genau? Muss er bei der Pflegekasse beantragt werden? Kann er für Haushaltshilfe eingesetzt werden? Und welche zusätzlichen Möglichkeiten gibt es bei Pflegegrad 2 bis 5?

In diesem Ratgeber erklären wir die wichtigsten Grundlagen einfach und verständlich.

Was ist der 131 Euro Entlastungsbetrag?

Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben nach § 45b SGB XI grundsätzlich Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich.

Bei zwölf Monaten entspricht dies bis zu:

131 € × 12 Monate = 1.572 € pro Jahr.

Der 131 Euro Entlastungsbetrag ist allerdings kein frei verfügbares Pflegegeld. Er wird also nicht automatisch jeden Monat auf das Bankkonto überwiesen.

Das Geld ist zweckgebunden und kann für bestimmte gesetzlich vorgesehene Leistungen eingesetzt werden.

Dazu gehören unter anderem Leistungen von nach Landesrecht anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag.

Wer hat Anspruch auf den 131 Euro Entlastungsbetrag?

Der Anspruch besteht grundsätzlich für Pflegebedürftige in häuslicher Pflege mit:

Pflegegrad 1
Pflegegrad 2
Pflegegrad 3
Pflegegrad 4
Pflegegrad 5

Damit können auch Menschen mit Pflegegrad 1 den Entlastungsbetrag nutzen.

Voraussetzung ist insbesondere, dass die betreffende Person pflegebedürftig im Sinne der Pflegeversicherung ist und häuslich gepflegt wird.

Der gesetzliche Anspruch entsteht, sobald die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Für die Entstehung des Anspruchs auf den Entlastungsbetrag ist keine vorherige Antragstellung erforderlich.

Für eine Kostenerstattung müssen jedoch die erforderlichen Belege bei der Pflegekasse beziehungsweise dem privaten Versicherungsunternehmen eingereicht werden.

131 Euro Entlastungsbetrag für Haushaltshilfe nutzen

Der Entlastungsbetrag kann unter anderem für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendet werden.

Dazu können auch Leistungen gehören, die Pflegebedürftige bei der Bewältigung ihres Alltags und bei der Haushaltsführung unterstützen.

§ 45a SGB XI nennt ausdrücklich Angebote, die Pflegebedürftige bei allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags oder im Haushalt unterstützen. Dazu gehören insbesondere auch Hilfen bei der Haushaltsführung.

Wichtig ist jedoch:

Nicht jede beliebige Reinigungskraft oder Reinigungsfirma kann automatisch über den Entlastungsbetrag finanziert werden.

Für Angebote zur Unterstützung im Alltag ist grundsätzlich eine entsprechende Anerkennung nach dem jeweiligen Landesrecht erforderlich.

Wie bekomme ich die 131 Euro von der Pflegekasse?

Wenn Sie bereits einen anerkannten Pflegegrad haben, können Sie zunächst Ihre Pflegekasse kontaktieren und nach Ihrem verfügbaren Entlastungsbudget fragen.

Eine einfache Frage an die Pflegekasse kann beispielsweise lauten:

„Ich habe Pflegegrad __ und möchte meinen Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI nutzen. Wie hoch ist mein derzeit verfügbares Guthaben und welche Unterlagen benötigen Sie für die Kostenerstattung?“

Sie können außerdem fragen, ob noch nicht genutzte Beträge aus den vergangenen Monaten vorhanden sind.

Für die Kostenerstattung verlangt die Pflegekasse entsprechende Belege über die entstandenen Aufwendungen.

Je nach konkretem Abrechnungsverfahren kann die praktische Abwicklung unterschiedlich erfolgen. Deshalb empfiehlt es sich, das Verfahren vor Beginn einer regelmäßigen Unterstützung mit der Pflegekasse beziehungsweise dem anerkannten Anbieter zu klären.

Verfallen nicht genutzte 131 Euro am Monatsende?

Nein. Der nicht genutzte 131 Euro Entlastungsbetrag verfällt nicht automatisch am Ende jedes Monats.

Wird der Betrag in einem Monat nicht vollständig genutzt, wird das verbleibende Budget grundsätzlich in die folgenden Kalendermonate übertragen.

Auch am Ende eines Kalenderjahres muss ein vorhandenes Restguthaben nicht sofort verloren sein.

Nicht ausgeschöpfte Beträge können grundsätzlich noch in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.

Das bedeutet: Restbeträge aus dem Vorjahr können grundsätzlich noch bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden.

Wer den Entlastungsbetrag längere Zeit nicht in Anspruch genommen hat, sollte deshalb bei der Pflegekasse nach dem aktuell verfügbaren Guthaben fragen.

Welche Leistungen gibt es bei Pflegegrad 1?

Menschen mit Pflegegrad 1 haben bei häuslicher Pflege ebenfalls Anspruch auf bis zu 131 Euro Entlastungsbetrag monatlich.

Der Betrag kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen beispielsweise für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden.

Bei Pflegegrad 1 gibt es außerdem eine Besonderheit: Der Entlastungsbetrag kann grundsätzlich auch für bestimmte Leistungen ambulanter Pflegedienste im Bereich der körperbezogenen Selbstversorgung eingesetzt werden.

Neben dem Entlastungsbetrag können abhängig von den Voraussetzungen weitere Leistungen infrage kommen, beispielsweise Pflegehilfsmittel oder Zuschüsse zur Anpassung des Wohnumfelds.

Welche zusätzlichen Möglichkeiten gibt es bei Pflegegrad 2 bis 5?

Bei Pflegegrad 2 bis 5 gibt es neben dem Entlastungsbetrag weitere Leistungen der Pflegeversicherung.

Eine für Angebote zur Unterstützung im Alltag besonders interessante Möglichkeit ist der sogenannte Umwandlungsanspruch nach § 45a Abs. 4 SGB XI.

Unter bestimmten Voraussetzungen können bis zu 40 Prozent des nicht für ambulante Pflegesachleistungen verwendeten monatlichen Sachleistungsbetrags für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden.

Die monatlichen Höchstbeträge der ambulanten Pflegesachleistungen betragen 2026: Pflegegrad

Pflegesachleistungen

max. 40 % Umwandlung

Pflegegrad 2

796 €

318,40 €

Pflegegrad 3

1.497 €

598,80 €

Pflegegrad 4

1.859 €

743,60 €

Pflegegrad 5

2.299 €

919,60 €

Der Umwandlungsanspruch ist nicht dasselbe wie der 131 Euro Entlastungsbetrag.

Außerdem kann die Nutzung des Umwandlungsanspruchs Auswirkungen auf die Höhe eines gleichzeitig bezogenen Pflegegeldes haben. Deshalb sollte die individuelle Situation vorher mit der Pflegekasse oder Pflegeberatung geklärt werden.

Beispiel: Entlastungsbetrag richtig nutzen

Eine pflegebedürftige Person mit Pflegegrad 2 lebt weiterhin zu Hause und möchte ein anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag nutzen.

Für den Entlastungsbetrag stehen grundsätzlich bis zu 131 Euro monatlich zur Verfügung.

Wurden die Beträge aus einigen Vormonaten nicht genutzt, kann möglicherweise zusätzlich angesammeltes Guthaben vorhanden sein.

Benötigt die Person darüber hinaus weitere Unterstützung, kann bei Pflegegrad 2 außerdem geprüft werden, ob der Umwandlungsanspruch genutzt werden kann.

Die Pflegekasse kann Auskunft darüber geben, welche Beträge im individuellen Fall noch verfügbar sind.

Welche weiteren Leistungen der Pflegekasse gibt es?

Die Pflegeversicherung besteht nicht nur aus dem Entlastungsbetrag. Abhängig vom Pflegegrad und der individuellen Situation können weitere Leistungen relevant sein.

Dazu gehören beispielsweise Pflegegeld, ambulante Pflegesachleistungen, Tages- und Nachtpflege, Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege, Pflegehilfsmittel sowie Zuschüsse für bestimmte Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds.

Welche Leistungen miteinander kombiniert werden können und welche Auswirkungen eine Kombination auf andere Ansprüche hat, hängt vom Einzelfall ab.

Deshalb kann insbesondere bei Pflegegrad 2 bis 5 eine individuelle Pflegeberatung sinnvoll sein.

Schritt für Schritt: So gehen Sie vor

Wenn Sie den Entlastungsbetrag nutzen möchten, können Sie folgendermaßen vorgehen:

Prüfen Sie, ob ein anerkannter Pflegegrad vorliegt.

Kontaktieren Sie Ihre Pflegekasse.

Fragen Sie nach dem aktuell verfügbaren Entlastungsbetrag.

Fragen Sie nach eventuell angesammeltem Restguthaben.

Wählen Sie für Angebote zur Unterstützung im Alltag einen entsprechend anerkannten Anbieter.

Klären Sie vorab die Abrechnung und erforderlichen Leistungsnachweise.

Bewahren Sie Rechnungen und andere Nachweise sorgfältig auf.

Bei Pflegegrad 2–5 können Sie zusätzlich prüfen lassen, ob der Umwandlungsanspruch für Sie infrage kommt.

Häufige Fragen zum 131 Euro Entlastungsbetrag

Muss ich den Entlastungsbetrag vorher beantragen?

Der Anspruch selbst entsteht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ohne vorherige Antragstellung. Für die Kostenerstattung müssen jedoch die erforderlichen Belege bei der Pflegekasse eingereicht werden.

Bekomme ich jeden Monat 131 Euro auf mein Konto?

Nein. Der Entlastungsbetrag ist eine zweckgebundene Leistung und wird nicht wie frei verfügbares Pflegegeld automatisch monatlich ausgezahlt.

Gibt es die 131 Euro auch bei Pflegegrad 1?

Ja. Auch Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 in häuslicher Pflege haben grundsätzlich Anspruch auf bis zu 131 Euro monatlich.

Kann ich den Entlastungsbetrag ansparen?

Nicht vollständig verbrauchte Beträge können grundsätzlich in die folgenden Monate übertragen werden. Nicht verbrauchtes Guthaben aus dem Vorjahr kann grundsätzlich bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden.

Kann ich damit eine Haushaltshilfe nutzen?

Der Entlastungsbetrag kann unter anderem für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden. Dazu können auch entsprechende Unterstützungsleistungen im Haushalt gehören.

Weitere Informationen und Beratung

Verbindliche Informationen zu Ihrem persönlichen Anspruch und Ihrem aktuell verfügbaren Budget erhalten Sie bei Ihrer Pflegekasse.

Offizielle Informationen zum Entlastungsbetrag finden Sie außerdem beim Bundesministerium für Gesundheit sowie im § 45b SGB XI.

Wenn Sie bereits Pflegegrad 2 bis 5 haben, können Sie zusätzlich nach dem Umwandlungsanspruch nach § 45a Abs. 4 SGB XI fragen.

Weitere Informationen zum Entlastungsbetrag finden Sie beim Bundesministerium für Gesundheit.

Rechtlicher Hinweis

Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Pflege-, Sozialrechts- oder Rechtsberatung. Welche Leistungen tatsächlich zur Verfügung stehen, hängt vom Pflegegrad, bereits in Anspruch genommenen Leistungen und den persönlichen Voraussetzungen ab.

Für verbindliche Auskünfte zu Ihrem individuellen Anspruch wenden Sie sich bitte an Ihre Pflegekasse oder eine qualifizierte Pflegeberatungsstelle.

Stand: September 2026

Der 131 Euro Entlastungsbetrag.

Der 131 Euro Entlastungsbetrag kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen für anerkannte Unterstützungsangebote im Alltag eingesetzt werden. Dazu können auch bestimmte Leistungen zur Unterstützung im Haushalt gehören.

Leistungen bei Pflegegrad 1.

Auch bei Pflegegrad 1 besteht bei häuslicher Pflege grundsätzlich Anspruch auf den monatlichen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro.

Pflegegrade 2 bis 5.

Bei Pflegegrad 2 bis 5 stehen neben dem Entlastungsbetrag weitere Leistungen der Pflegeversicherung zur Verfügung. Unter bestimmten Voraussetzungen kann zusätzlich der Umwandlungsanspruch für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag genutzt werden.

131 Euro Entlastungsbetrag richtig nutzen

Erfahren Sie, wie Sie den 131 Euro Entlastungsbetrag bei der Pflegekasse nutzen, vorhandenes Guthaben prüfen und welche weiteren Leistungen bei Pflegegrad 1 bis 5 infrage kommen können.

Häufige Fragen zum 131 Euro Entlastungsbetrag

Hier finden Sie verständliche Antworten zu Anspruch, Pflegegrad, Haushaltshilfe, Abrechnung und weiteren Leistungen der Pflegekasse.

Fragen zum 131 Euro Entlastungsbetrag?

Sie möchten wissen, ob Sie den Entlastungsbetrag für Unterstützung im Haushalt nutzen können? Wir informieren Sie gerne über unsere anerkannten Leistungen und den möglichen Ablauf.